Sechs Fragen über den Staatspräsidenten

I - Wer kann Präsident der Republik werden?

Jede Person, die die französische Staatsangehörigkeit besitzt, das 23. Lebensjahr vollendet hat und ihren Verpflichtungen aus dem Gesetz über die Rekrutierung der Armee nachgekommen ist.

Die Kandidatur einer jeden Person muß von 500 gewählten Volksvertretern aus mindestens dreißig verschiedenen Departements oder Überseegebieten unterstützt werden, wobei nicht mehr als ein Zehntel von ihnen aus ein und demselben Departement oder Überseegebiet stammen darf. Die Liste dieser Paten (Name und Funktion) wird vom Verfassungsrat bekanntgegeben. Ohne diese "500 Unterschriften" ist eine Kandidatur nicht zulässig.

II - Wie lange dauert seine Amtszeit?

Sie beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf seiner Amtszeit kann sich der Präsident der Republik erneut zur Wahl stellen.

Seit 1875 war nur François Mitterrand für zwei volle Amtszeiten Präsident der Republik, und zwar von 1981 bis 1995.

III - Darf der präsident der Republik weitere Ämter bekleiden?

Er darf kein anderes öffentliches oder privates Amt ausüben.

IV - Wie wird er Gewählt?

Seit dem Volksentscheid, den General de Gaulle am 28. Oktober 1962 abhalten ließ, wird der Präsident der Republik in allgemeiner und direkter Wahl bestimmt. Konkret heißt dies, daß jeder volljährige französische Bürger zur Abgabe seiner Stimme aufgerufen ist. Früher wurde der Präsident der Republik von einem "Wahlmännergremien" gewählt, das sich aus gewählten Volksvertretern zusammensetzte.

Der Präsident der Republik wird mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, wird am zweiten Sonntag danach ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Für diesen dürfen sich dann nur die beiden Kandidaten zur Wahl stellen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

Die Wahl muß frühestens 20 Tage und spätestens 35 Tage vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten stattfinden. Der Wahltermin wird von der Regierung festgesetzt.

Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl und verkündet das endgültige Ergebnis innerhalb von zehn Tagen nach dem Wahlgang, bei dem einer der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Wenn einer der Kandidaten des ersten wie auch des zweiten Wahlganges stirbt oder verhindert ist, werden vom Verfassungsrat Neuwahlen anberaumt.

V - Wie wird der Wahlkampf organisiert?

Der Wahlkampf wird am Tage, an dem die Liste der Kandidaten im Journal Officiel bekanntgegeben wird, eröffnet. Er endet sowohl beim ersten als auch beim zweiten Wahlgang am Freitag vor dem Urnengang um Mitternacht.

Alle Kandidaten erhalten vom Staat eine Unterstützung. Er garantiert ihnen das Anbringen einer bestimmten Anzahl von Plakaten, das Verschicken ihres Wahlprogrammes sowie eine Mindestredezeit in Rundfunk und Fernsehen. Die nationale Kommission für die Kontrolle des Wahlkampfes, die sich aus hohen Gerichts- und Verwaltungsbeamten zusammensetzt, stellt sicher, daß sämtliche Kandidaten gleich behandelt werden.

Die Wahlkampffinanzierung wurde durch die Gesetze vom 11. März 1988, 10. Mai 1990 und 19. Januar 1995 geregelt.

Jeder Kandidat hat dem Verfassungsrat binnen sechzig Tagen nach der Wahl die Rechnungslegung seines Wahlkampfes zu übermitteln, die dann im Journal Officiel veröffentlicht wird. In ihr müssen die Einnahmen und Ausgaben in den zwölf Monaten vor der Wahl aufgeschlüsselt sein.

Beim ersten Wahlgang dürfen die Wahlkampfkosten eines jeden Kandidaten höchstens 90 Millionen Franc und beim zweiten Wahlkampf höchstens 120 Millionen Franc betragen.

Seit 1995 dürfen schließlich die juristischen Personen mit Ausnahme der politischen Parteien und Gruppierungen nicht mehr zur Finanzierung des Präsidentschaftswahlkampfes beitragen.

Für Zuwiderhandlungen sind Geldbußen und strafrechtliche Sanktionen vorgesehen.

In der Woche vor der Wahl dürfen keine Meinungsumfragen mehr veröffentlicht werden.

VI - Was geschieht im Falle des Todes oder der Rückktritts des präsidenten?

Bis zur Wahl des neuen Präsidenten der Republik werden die Amtsgeschäfte vorübergehend vom Präsidenten des Senats ausgeübt. Außer im Falle höherer Gewalt, die vom Verfassungsrat festzustellen ist, muß die Wahl des neuen Präsidenten frühestens 20 Tage und spätestens 35 Tage nach dem Eintritt der Vakanz oder der Feststellung der endgültigen Verhinderung stattfinden. Die Verhinderung wird vom Verfassungsrat nach dessen Anrufung durch die Regierung (>> Art. 7) festgestellt.

Der Interimspräsident nimmt allerdings nicht alle Befugnisse des Präsidenten der Republik wahr. Er darf weder einen Volksentscheid gemäß >> Artikel 11 der Verfassung abhalten noch die Nationalversammlung gemäß >> Art. 12 auflösen.





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