Der Präsident der Republik in der Verfassung

Nachstehend finden Sie die Artikel der Verfassung der V. Republik, die sich auf den Präsidenten der Republik, die Modalitäten seiner Wahl und seine Vorrechte beziehen.

Artikel 5

Der Präsident der Republik wacht über die Einhaltung der Verfassung. Er sichert durch seinen Schiedsspruch das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Gewalt sowie den Fortbestand des Staates.

Er ist der Garant der nationalen Unabhängigkeit, der Integrität des Staatsgebietes und der Einhaltung der Verträge.

Artikel 6

Der Präsident der Republik wird in allgemeiner und direkter Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden durch ein Organgesetz festgelegt.

Artikel 7

Der Präsident der Republik wird mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so wird am zweiten Sonntag danach ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Für diesen dürfen sich nur die zwei Kandidaten zur Wahl stellen, die, gegebenenfalls nach dem Rücktritt von Kandidaten, die mehr Stimmen auf sich vereinigen konnten, im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

Der Wahltermin wird von der Regierung festgesetzt.

Die Wahl des neuen Präsidenten findet mindestens 20 Tage und höchstens 35 Tage vor Ablauf der Amtsdauer des amtierenden Präsidenten statt.

Im Falle der Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik, aus welchem Grunde auch immer, oder der Verhinderung, die auf Antrag der Regierung vom Verfassungsrat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder festgestellt wird, werden die Befugnisse des Präsidenten der Republik, ausgenommen derjenigen, die in den nachstehenden Artikeln 11 und 12 festgelegt sind, vorübergehend vom Präsidenten des Senats und, falls auch dieser an der Ausübung dieses Amtes verhindert ist, von der Regierung wahrgenommen.

Im Falle der Vakanz oder, wenn der Verfassungsrat die Verhinderung für endgültig erklärt, findet die Wahl des neuen Präsidenten, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, die vom Verfassungsrat festgestellt wird, frühestens 20 Tage und spätestens 35 Tage nach Eintritt der Vakanz oder nach der Erklärung der endgültigen Verhinderung statt.

Wenn in den 7 Tagen vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Kandidaturen eine der Personen, die weniger als 30 Tage vor dieser Frist öffentlich ihre Kandidatur erklärt hatten, stirbt oder verhindert ist, kann der Verfassungsrat die Verschiebung der Wahl beschließen.

Wenn vor dem ersten Wahlgang einer der Kandidaten stirbt oder verhindert ist, erklärt der Verfassungsrat die Verschiebung der Wahl.

Im Falle des Todes oder der Verhinderung eines der beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang vor eventuellen Rücktritten die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, erklärt der Verfassungsrat, daß der gesamte Wahlvorgang wiederholt werden muß. Gleiches gilt für den Fall des Todes oder der Verhinderung eines der beiden für den zweiten Wahlgang verbliebenen Kandidaten.

In allen diesen Fällen wird der Verfassungsrat gemäß den Bestimmungen des nachstehenden Artikels 61 Absatz 2 oder jener, die für die Einreichung der Kandidaturen im gemäß vorstehendem Artikel 6 vorgesehenen Organgesetz festgelegt sind, angerufen.

Der Verfassungsrat kann die in Absatz 3 und Absatz 5 vorgesehenen Fristen verlängern. Die Wahl darf jedoch nicht später als 35 Tage nach der Entscheidung des Verfassungsrates stattfinden. Wenn die Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes zur Folge hat, daß die Wahl auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten verschoben wird, bleibt dieser bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

Weder die Artikel 49 und 50 noch Artikel 89 der Verfassung dürfen während der Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik oder während des Zeitraums zwischen der Erklärung der endgültigen Verhinderung des Präsidenten der Republik und der Wahl seines Nachfolgers angewandt werden.

Artikel 8

Der Präsident der Republik ernennt den Premierminister. Er entläßt ihn aus seinem Amt, wenn ihm dieser den Rücktritt der Regierung anbietet.

Auf Vorschlag des Premierministers ernennt und entläßt er die weiteren Mitglieder der Regierung.

Artikel 9

Der Präsident der Republik führt den Vorsitz im Ministerrat.

Artikel 10

Der Präsident der Republik verkündet die Gesetze innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung des endgültig verabschiedeten Gesetzes an die Regierung.

Er kann vor Ablauf dieser Frist vom Parlament eine neue Beratung des Gesetzes oder einzelner Artikel desselben verlangen. Diese neue Beratung kann nicht verweigert werden.

Artikel 11

Der Präsident der Republik kann auf Vorschlag der Regierung während der Sitzungsperioden des Parlaments oder auf gemeinsamen Vorschlag beider Kammern, wobei beide Vorschläge im Journal Officiel zu veröffentlichen sind, jeden Gesetzesentwurf zum Volksentscheid bringen, der die Organisation der öffentlichen Gewalt, Reformen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Nation sowie des dazu beitragenden öffentlichen Dienstes oder die Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrages betrifft, der ohne gegen die Verfassung zu verstoßen, Folgen für das Funktionieren der Institutionen hätte.

Findet der Volksentscheid auf Vorschlag der Regierung statt, so hat diese vor jeder Kammer eine Erklärung abzugeben, auf die eine Aussprache folgt.

Führt der Volksentscheid zur Annahme des Gesetzesentwurfs, verkündet der Präsident der Republik das Gesetz innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse des Volksentscheids.

Artikel 12

Der Präsident der Republik kann nach Beratung mit dem Premierminister und den Präsidenten der beiden Kammern die Nationalversammlung für aufgelöst erklären.

Die allgemeinen Wahlen finden frühestens 20 Tage und spätestens 40 Tage nach der Auflösung statt.

Die Nationalversammlung tritt von Rechts wegen am zweiten Donnerstag nach ihrer Wahl zusammen. Fällt dieses Zusammentreten nicht in die für die ordentlichen Sitzungen vorgesehenen Sitzungsperioden, wird von Rechts wegen eine Sitzungsperiode für die Dauer von 15 Tagen eröffnet.

In dem auf diese Wahl folgenden Jahr darf keine erneute Auflösung verfügt werden.

Artikel 13

Der Präsident der Republik unterzeichnet die vom Ministerrat beschlossenen Verordnungen und Dekrete.Er nimmt die Ernennung zu den zivilen und militärischen

Er nimmt die Ernennung zu den zivilen und militärischen Staatsämtern vor.

Die Staatsräte, der Großkanzler der Ehrenlegion, die Botschafter und die außerordentlichen Gesandten, die Vortragenden Räte beim Rechnungshof, die Präfekten, die Regierungsvertreter in den Überseegebieten, die Offiziere im Generalsrang, die Rektoren der Unterrichtsbezirke und die Direktoren der Zentralverwaltungen werden vom Ministerrat ernannt.

Ein Organgesetz bestimmt die anderen Ämter, deren Besetzung vom Ministerrat beschlossen wird, sowie die Bedingungen, unter denen das Ernennungsrecht des Präsidenten der Republik von ihm übertragen und in seinem Namen ausgeübt werden kann.

Artikel 14

Der Präsident der Republik akkreditiert die Botschafter und die außerordentlichen Gesandten bei auswärtigen Staaten; die Botschafter und außerordentlichen Gesandten ausländischer Staaten werden beim ihm akkreditiert.

Artikel 15

Der Präsident der Republik ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er führt den Vorsitz in deren obersten Räten und Ausschüssen für die Landesverteidigung.

Artikel 16

Wenn die Institutionen der Republik, die Unabhängigkeit der Nation, die Integrität ihres Staatsgebietes oder die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen ernsthaft und unmittelbar bedroht sind und wenn das regelmäßige Funktionieren der verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalt unterbrochen ist, ergreift der Präsident der Republik nach förmlicher Beratung mit dem Premierminister, den Präsidenten der beiden Kammern und dem Verfassungsrat die aufgrund dieser Umstände erforderlichen Maßnahmen.

Er gibt sie der Nation in einer Erklärung bekannt.

Diese Maßnahmen müssen von dem Willen bestimmt sein, der verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalt innerhalb kürzester Frist die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu sichern. Hierzu ist der Verfassungsrat anzuhören.

Das Parlament tritt von Rechts wegen zusammen.

Die Nationalversammlung kann während der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten nicht aufgelöst werden.

Artikel 17

Der Präsident der Republik übt das Begnadigungsrecht aus.

Artikel 18

Der Präsident der Republik verkehrt mit den beiden Kammern des Parlaments durch Erklärungen, die er verlesen läßt und über die keine Aussprache stattfindet.

Außerhalb der Sitzungsperioden wird das Parlament zu diesem Zweck besonders einberufen.

Artikel 19

Die Verfügungen des Präsidenten der Republik werden mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 8 (Absatz 1), 11, 12, 16, 18, 54, 56 und 61 vom Premierminister und gegebenenfalls von den verantwortlichen Ministern gegengezeichnet.





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