Befugnisse und Zuständigkeitsbereich

Es wird zwischen den Befugnissen, die der Präsident der Republik allein wahrnimmt, und den Befugnissen, die er mit der Regierung teilt, unterschieden. Letztere bedürfen der Gegenzeichnung durch den Premierminister und ggf. die zuständigen Minister.

A- Die Befugnisse, die der Präsident der Republik allein wahrnimmt:

  • Ernennung des Premierministers (Art.8).
  • Abhaltung eines Volksentscheids (Art.11) auf Vorschlag der Regierung oder auf gemeinsamen Vorschlag der beiden Kammern.
  • Recht, die Nationalversammlung aufzulösen (Art.12).
  • Ausübung der in Artikel 16. vorgesehenen außerordentlichen Vollmachten.
  • Ernennung dreier Mitglieder des Verfassungsrates,darunter des Präsidenten (Art.56).
  • - Recht, den Verfassungsrat anzurufen (Art.54 und 61).

B- Bei den anderen Befugnissen des Präsidenten derRepublik bedarf es der Gegenzeichnung durch den Premierminister und ggf. die zuständigen Minister (Art.19):

  • Der Präsident der Republik verfügt über die Verordnungsgewalt.
  • Auf Vorschlag des Premierministers ernennt und entläßt er die Minister (Art.8).
  • Er nimmt die Ernennung zu den zivilen und militärischen Staatsämtern vor (Art.13). Artikel 13 bestimmt die Ämter, deren Besetzung vom Ministerrat beschlossen wird, und verweist auf ein verfassungsergänzendes Gesetz.
  • Er kann auf Verlangen der Regierung oder der Mehrheit der Abgeordneten das Parlament zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode einberufen (Art.30).
  • Er übt das Begnadigungsrecht aus (Art.17).
  • Der Präsident der Republik akkreditiert die Botschafter (Art.14).
  • Der Präsident der Republik hat die Gesetze innerhalb von 15 Tagen nach der Weiterleitung des endgültig verabschiedeten Gesetzes an die Regierung zu verkünden. Er kann vor Ablauf dieser Frist vom Parlament eine zweite Beratung des Gesetzes oder einzelner Artikel desselben verlangen, was nicht verweigert werden kann (Art.10).

C- Der Präsident der Republik hat den Vorsitz in bestimmten Gremien inne:

  • den Vorsitz im Ministerrat (Art.9).
  • den Vorsitz im Obersten Rat der Justiz;
  • als Oberbefehlshaber der Streitkräfte den Vorsitz in den obersten Räten und Ausschüssen für die Landesverteidigung.




Andere Standorte