6. Deutsch-Französischer Ministerrat - Deutsch-französisches Rahmenabkommen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich auf dem Weg zur Umsetzung

- 6. Deutsch-Französischer Ministerrat -

Deutsch-französisches Rahmenabkommen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich auf dem Weg zur Umsetzung

Das am 22. Juli 2005 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich wurde unmittelbar vor dem deutsch-französischen Ministerrat durch eine Verwaltungsvereinbarung ergänzt, die die Einzelheiten der Anwendung des Rahmenabkommens festlegt. Die nationalen Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Verträge in innerstaatliches Recht werden sowohl in Deutschland als auch in Frankreich unverzüglich eingeleitet und sollen bis zum Herbst dieses Jahres abgeschlossen sein.

Durch diesen rechtlichen Rahmen wird es den deutschen und französischen Partnern in den Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland und den Regionen Elsass und Lothringen ermöglicht, lokale, den Verhältnissen vor Ort entsprechende Kooperationsvereinbarungen zu schließen.
Hauptziele dieser Vereinbarungen sind die:
" Gewährleistung einer schnellstmöglichen rettungsdienstlichen Versorgung
" Sicherstellung eines besseren und schnelleren Zugangs der Bewohner des Grenzgebiets zu einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung
" Gewährleistung der Kontinuität der Versorgung für die Bewohner des Grenzgebiets
" Optimierung des Versorgungsangebots durch die Förderung der Kapazitätenverteilung
" Förderung des Austauschs von guten Kenntnissen und Praktiken zwischen dem Gesundheitspersonal.

Zur Umsetzung dieser Ziele können die lokalen Kooperationsvereinbarungen insbesondere Regelungen über die Organisation der notfallmedizinischen Versorgung und den Krankentransport von Patienten vorsehen. Auch der Personaleinsatz und die finanziellen Aspekte der Zusammenarbeit können definiert sowie Evaluierungs- und Kontrollkriterien für die Qualität und Sicherheit der Versorgung festgelegt werden. Beispielsweise kann eine pauschale Genehmigung zur Inanspruchnahme von Behandlungen im jeweils anderen Land durch die zuständigen Sozialversicherungsträger unter Übernahme der Behandlungskosten erteilt werden.

Mit Blick auf das Gesundheitspersonal erlaubt das Rahmenabkommen Abweichungen vom Berufsrecht. So werden französische Krankenhausärzte künftig befugt sein, vorübergehend in Deutschland tätig zu werden. Darüber hinaus wird das im Rettungsdienst tätige Gesundheitspersonal von der Notwendigkeit einer Berufserlaubnis und der Pflichtmitgliedschaft in Berufskammern im jeweils anderen Land befreit. Dagegen muss das Gesundheitspersonal seine Haftpflichtversicherung auf die Leistungen ausdehnen, die es im grenzüberschreitenden Rahmen erbringen wird.

Durch die Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich und die künftigen Kooperationsvereinbarungen erhalten die Menschen in der deutsch-französischen Grenzregion eine wohnortnahe, qualitativ hochwertige Versorgung, und zwar sowohl im Hinblick auf die notfallmedizinische Versorgung als auch auf planmäßige Behandlungen bzw. bei chronischen Krankheiten.





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